Mit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips per 1. Juni 2025 soll der Zugang zu amtlichen Informationen einfacher werden. Konkret bedeutet dies: Die gesuchstellende Person muss nicht mehr nachweisen oder glaubhaft machen, dass sie ein eigenes, schutzwürdiges Interesse daran hat, den Zugang zu einem bestimmten amtlichen Dokument zu erhalten. Vielmehr liegt es an der Verwaltungsbehörde, zu erklären und zu begründen, weshalb der Zugang zu einem Dokument ausgeschlossen ist. Der Entscheid kann vor Gericht angefochten werden. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt zum Öffentlichkeitsprinzip.
Wer hat Zugang auf amtliche Informationen nach dem Öffentlichkeitsprinzip?
Jede Person kann der Behörde ein Zugangsgesuch stellen. Auf persönliche Merkmale wie Alter, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit kommt es nicht an.
Für welche Behörden gilt das Öffentlichkeitsprinzip?
Das Öffentlichkeitsprinzip gilt für die ganze kantonale Verwaltung. Für die Belange der Gerichtsverwaltung gelten die Bestimmungen des Öffentlichkeitsprinzips der Verwaltung sinngemäss. Der Zugang zu Urteilen von Gerichten richtet sich nach der Rechtsprechung über die Justizöffentlichkeit.
Zu welchen Informationen kann ein Informationszugangsgesuch gestellt werden?
Das Öffentlichkeitsprinzip verschafft Zugang zu amtlichen Informationen, die bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erstellt worden sind. Dabei geht es um die Dokumente eines Verwaltungsgeschäfts beziehungsweise elektronische Kopien davon. Es gibt keinen Anspruch auf Zugang zu Beständen von Datenbanken und ganzen Datensätzen von Informatiksystemen der Verwaltung sowie zu den Arbeitshilfsmitteln der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung. Auch besteht der Zugang nur für vorhandene Informationen: Die gesuchstellende Person hat keinen Anspruch auf Informationen, welche noch nicht bestehen und neu zu erstellen wären, beispielsweise eine Dokumentenliste oder zahlenmässige Erhebungen. Der Informationszugang gilt sodann erst für amtliche Dokumente, die ab dem 1. Juni 2025 angelegt worden sind.
Zu welchen Informationen besteht kein Informationszugang?
Der Informationszugang nach Öffentlichkeitsprinzip besteht, soweit nicht besondere Vorschriften und überwiegende öffentliche Interessen (bspw. solche der öffentlichen Sicherheit, der Aufsicht) oder schützenswerte private Interessen (z. B. Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse) entgegenstehen. Somit kommt es auf die Art und den Inhalt des amtlichen Dokuments an und auch der Zeitpunkt spielt eine Rolle. Im Zusammenspiel der verschiedenen Gesetzesbestimmungen und Interessenlagen muss das zuständige Verwaltungsorgan deshalb jedes Gesuch sorgfältig daraufhin prüfen, ob und in welchem Umfang der Informationszugang gegeben werden kann.
Im Gesetz selbst ist festgelegt, dass das Öffentlichkeitsprinzip für bestimmte Verfahren und Verfahrensarten der Verwaltung generell nicht zur Anwendung kommt. Zum Beispiel richtet sich die Einsichtnahme in Aktenstücke des Straf- und des Verwaltungsverfahrens ausschliesslich nach dem massgeblichen Verfahrensrecht. Auch etwa bei Verfahren mit Schul-, Berufs- und Fähigkeitsprüfungen kann das Öffentlichkeitsprinzip keinen Informationszugang verschaffen.
Das Gesetz schliesst sodann einzelne Arten von amtlichen Dokumenten vom Informationszugang ausdrücklich aus, es sind dies insbesondere:
- Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen von Regierung und Verwaltung;
- Verhandlungsunterlagen des Regierungsrates.
Kein Zugang besteht – unabhängig vom Inhalt des Dokumentes – zu Dokumenten aus laufenden Verfahren oder hängigen Geschäften von Verwaltung und Regierung.
Was muss für das Gesuch angegeben werden?
Die gesuchstellende Person muss das verlangte Dokument möglichst genau bezeichnen. Sie muss der Behörde ihren Namen und ihre Zustelladresse bekanntgeben. Eine genügende Umschreibung kann der Titel des Geschäftsdokuments und das Erstellungsdatum sein oder wenigstens eine angemessene Zeitspanne, in der dieses Dokument erstellt worden ist. Das Gesuch ist über «my.lu.ch» einzureichen.
Werden für Informationszugangsgesuche Kosten erhoben?
Einfache Gesuche werden kostenlos behandelt. Für erheblichen Aufwand ab einer Stunde können Gebühren erhoben werden. Die gesuchstellende Person wird vorgängig darüber informiert. Die Mitteilung mit der kurzen Begründung, dass dem Informationszugang eine generelle Vorschrift oder überwiegend öffentliche oder schützenswerte private Interessen im Einzelfall entgegenstehen, ist ebenfalls kostenlos. Wenn die gesuchstellende Person einen formellen Entscheid verlangt oder wenn sie dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt, kommen die Kostenbestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, SRL Nr. 40) zum Tragen.
Was gilt für Anstalten und Organisationen ausserhalb der Verwaltung und die Gemeinden?
Für die Anstalten und anderen Organisationen ausserhalb der Verwaltung tritt das Gesetz per 1. Januar 2026 in Kraft. Für die Einwohnergemeinden wurde eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2030 festgelegt. Erlässt eine Gemeinde bis dahin kein eigenes Reglement, gilt nach der Übergangsfrist die kantonale Regelung.