Videoüberwachung

Je nachdem, ob eine Videoüberwachung von einer kantonalen Behörde, einer Gemeindebehörde oder von einer Privatperson betrieben wird, gelten unterschiedliche Regeln.

Zur Verhinderung und Ahndung von Straftaten sowie zur Durchsetzung von Ansprüchen aus Straftaten können gestützt auf das Gesetz über die Videoüberwachung und die Verordnung an einzelnen öffentlich zugänglichen Orten Videoüberwachungsgeräte eingesetzt werden. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ordnet auf Gesuch hin den Einsatz von Videoüberwachungsgeräten an, die durch kantonale Organe betrieben werden sollen, und führt eine öffentliche Liste über die Standorte und die Einsatzorte dieser Geräte. Die Behörde, welche die Geräte betreibt, ist für deren vorschriftsgemässen Betrieb und die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes verantwortlich.

Gesuche im Namen eines kantonalen Organs können mit diesem Formular eingereicht werden.

Videoüberwachungen, die durch Gemeinden betrieben werden, können sich direkt auf das Gesetz über die Videoüberwachung als gesetzliche Grundlage stützen. Sie sind durch den Gemeinderat anzuordnen, der auch die entsprechende öffentliche Liste zu führen hat.

Für die Installation von Videoüberwachungsgeräten durch Private (Einzelpersonen oder Unternehmen) ist keine kantonale Anordnung erforderlich. Es sind aber die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz massgebend. Die Aufsicht in diesem Bereich obliegt dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, der auch ein Merkblatt zum Thema «Videoüberwachung durch Private» verfasst hat.

 Gesetzesgrundlagen
> Gesetz über die Videoüberwachung (SRL Nr. 39)
> Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung (SRL Nr. 39a)
> Bundesgesetz über den Datenschutz (SR 235.1)

 

Mehr zum Thema
Merkblatt "Videoüberwachung durch Private"

 

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