Gesetz über den Feuerschutz: Finanzierung von Löscheinrichtungen

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Zuständiges Departement JSD
Kurzbeschreibung

Löscheinrichtungen – Hydranten und andere Wasserbezugsorte – sind grundsätzlich von den Gemeinden zu erstellen und auch zu finanzieren. Eine Mitfinanzierung durch die betroffenen Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer ist heute auf Gebäude beschränkt, die maximal 100 Meter vom Hydranten entfernt sind. Die Erstellung von anderen Wasserbezugsorten haben die Gebäude, die vom Löschschutz profitieren, nicht mitzufinanzieren. Die Gemeinden bekunden mit dieser Regelung Mühe, genügend Löscheinrichtungen bereitzustellen. Dies insbesondere in ländlichen Gebieten, wo nicht Hydranten, sondern andere Wasserbezugsorte im Vordergrund stehen und die Gebäude weiter voneinander entfernt sind als im Siedlungsgebiet.

Es wird vorgeschlagen, den für die Beitragspflicht massgebenden Radius von heute 100 Meter auf neu 400 Meter zu erweitern. Der erweiterte Radius stützt sich auf eine Empfehlung der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS).

Vernehmlassung Beginn 12.12.2019
Vernehmlassungsfrist bis 31.03.2020
Aktuelle Gesetzesgrundlage Gesetz über den Feuerschutz (FSG; SRL Nr. 740)
Unterlagen

Einladungsbrief
Erläuterungen
Gesetzesentwurf
Synopse
Fragebogen