Kurzbeschreibung
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Nachdem das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz umfassend revidiert wurde, muss der Kanton sein Recht anpassen. Der Regierungsrat nutzt die Gelegenheit, um auch Zuständigkeiten und Entschädigungsfragen neu zu regeln. Dabei sind auch Erfahrungen aus der immer noch laufenden Bewältigung der Coronakrise eingeflossen.
Zum einen soll im Gesetz über den Zivilschutz eine Grundlage für die vom Kanton bereits seit einigen Jahren betriebene kantonale Zivilschutzformation geschaffen werden. Zum anderen ist vorgesehen, dass die Zuständigkeit für die periodische Kontrolle der Schutzräume von den Gemeinden auf den Kanton übergeht. Dadurch werden die Aufgaben der Steuerung des Schutzraumbaus und der Schutzraumkontrolle beim Kanton gebündelt.
Schliesslich soll die Entschädigung, die ein Veranstalter für nationale und kantonale Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft zu bezahlen hat, kantonsweit einheitlich festgelegt werden.
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Aktuelle Gesetzesgrundlage
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- Gesetz über den Bevölkerungsschutz (BSG; SRL Nr. 370)
- Gesetz über den Zivilschutz (ZSG; SRL Nr. 372)
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Aktuelle Verordnungsgrundlage
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- Verordnung über den Bevölkerungsschutz (BSV-LU; SRL Nr. 371)
- Verordnung über den Zivilschutz (SRL Nr. 372a)
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Auskunft
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lic. iur. Reto Ruhstaller, Telefon 041 228 59 22, E-Mail: reto.ruhstaller@lu.ch
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