1. Für die bisherige Einreihungspraxis der Praxislehrpersonen und Schulmentoratspersonen soll eine Rechtgrundlage in der Besoldungsordnung geschaffen werden. Sind Sie mit der Lohnklasse 22 als untere Grenze des Lohnrahmens einverstanden?
2. Die obere Grenze des Lohnrahmens für die Einreihung von Schulleiterinnen und Schulleiter sowie von Lehrpersonen der Universität Luzern ist die Lohnklasse 35 (vgl. § 2 Besoldungsordnung). Sind Sie mit der Lohnklasse 35 als obere Grenze des Lohnrahmens für Lehrpersonen der PH Luzern einverstanden?