Gemäss Information des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO müssen Sofortabschreibungen bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Mio. Franken für die Berechnung des zurückzuführenden Gewinns korrigiert werden. Nur so könne die Vorgabe zur Gleichbehandlung aller Unternehmen in der Schweiz eingehalten werden. Sofortabschreibungen sind in dem Umfang unbeachtlich, als dass sie die ordentlichen Abschreibungen übersteigen. Davon unberührt bleibt die Zulässigkeit von Direkt-/Einmalabschreibungen für steuerliche Zwecke. Unternehmen dürfen somit für den Steuerabschluss weiterhin Sofortabschreibungen vornehmen. Diese werden einzig bei der Berechnung des zurückzuführenden Gewinns rechnerisch korrigiert.
Der Kanton Luzern wendet die vorstehende Regelung analog auch auf Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Mio. Franken an. Nur dadurch kann der Kanton Luzern seinem Leitprinzip nachkommen, im Rahmen der Härtefallhilfe möglichst alle Unternehmen gleich zu behandeln.
Berechnungsbeispiel:
Erhaltene A-fonds-perdu-Beiträge CHF 300’000
Unternehmensgewinn nach Sofortabschreibung CHF 600’000
Sofortabschreibung Maschine CHF 500’000
Degressive Abschreibung (z.B. 30% vom Buchwert im 1. Jahr) CHF 150’000
Differenz Aufrechnung auf Gewinn (CHF 500’000-150'000) = CHF 350’000
Gewinn nach Aufrechnung Sofortabschreibung CHF 950’000
Zurückzuführender Gewinn (bedingte Gewinnbeteiligung) CHF 300’000
Die Sofort-/Direktabschreibungen des Jahres 2020 werden, analog dem obigen Beispiel, in der Jahresrechnung 2020 korrigiert. Dies führt dann zu einem erhöhten Gewinn (bei denjenigen Firmen, wo der Gewinn 2020 für die bedingte Gewinnbeteiligung berücksichtigt wird) oder zu einem reduzierten Verlust, welcher vom Gewinn 2021 abgezogen werden kann.
Es erfolgt keine Berücksichtigung von Einmal- und Sofortabschreibungen früherer Jahre als 2020.
Informationsnotiz des SECO zur bedingten Gewinnbeteiligung vom November 2021.