Öffentliche Liste über die Standorte und Einsatzorte der Geräte
Zur Verhinderung und Ahndung von Straftaten sowie zur Durchsetzung von Ansprüchen aus Straftaten können gestützt auf § 3 des Gesetzes über die Videoüberwachung (SRL Nr. 39) an einzelnen öffentlich zugänglichen Orten Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte (Videoüberwachungsgeräte) eingesetzt werden. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ordnet den Einsatz von Videoüberwachungsgeräten an, die durch kantonale Organe betrieben werden sollen und führt eine öffentliche Liste über die Standorte und die Einsatzorte der Geräte (§ 3 Absatz 1 der Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung [SRL Nr. 39a]). Die Behörde, welche die Geräte betreibt, ist gemäss § 4 Absatz 3 des Gesetzes über die Videoüberwachung für deren vorschriftsgemässen Betrieb und die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes verantwortlich.
Für die Installation von Videoüberwachungsanlagen durch Private (Einzelpersonen oder Unternehmen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (SR 231.1) massgebend. Die Aufsicht in diesem Bereich obliegt dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, der auch ein Merkblatt zum Thema "Videoüberwachung durch Private" verfasst hat (vgl. Link rechts oben).
Nachfolgend finden Sie die öffentliche Liste über die Standorte und Einsatzorte, der durch kantonale Behörden betriebenen Videoüberwachungsgeräte (Stand 31.03.2018):