| Fallnummer |
Entscheiddatum |
Leitsatz |
|
A 11 156
|
28.11.2011 |
Ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug) stellt eine einschneidende Massnahme dar und setzt deshalb Gewissheit über die Fahreignung voraus. Ergibt sich aus der widersprüchlichen medizinischen Aktenlage eine erhebliche Ungewissheit über die Fahreignung, sind weitere Abklärungen durch das Strassenverkehrsamt erforderlich. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. |
|
S 10 353
|
29.09.2011 |
Für die Frage, ob Dividendenausschüttungen als Erwerbseinkommen oder als Vermögensertrag zu betrachten sind, muss einerseits auf die Angemessenheit der Lohnausschüttung an den Aktionär, anderseits auf das Verhältnis zwischen Dividendenausschüttung und Steuerwert der Aktie abgestellt werden. |
|
A 10 212
|
20.09.2011 |
Weil Art. 20 Abs. 1 und 2 des Wasserversorgungsreglementes der Gemeinde Ebikon vom 14. Mai 1965 keinen Bemessungsfaktor für die nach dem Äquivalenzprinzip zu ermittelnde Anschlussgebühr an die Hauptwasserleitung der kommunalen Wasserversorgungseinrichtung enthält und zudem auch sonst keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung der in Frage stehenden Anschlussgebühr herangezogen werden kann, erweist sich die Beitragsverfügung als rechtswidrig. |
|
V 11 26
|
12.09.2011 |
Das VRG verschafft grundsätzlich keinen Anspruch auf nachträgliche Ergänzung einer inhaltlich ungenügenden Rechtsschrift. Der zweite Schriftenwechsel darf nicht dazu führen, Anträge, Begründung und Darlegungen nachzuholen, die in der Rechtsmittelschrift hätten vorgebracht werden können. Antrag und Begründung gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen und können als Kernelemente der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist nachgereicht werden. Beziehen sich Vorbringen in der Replik auf den Streitgegenstand, der bereits in der Beschwerdeschrift umrissen wurde, können solche Ergänzungen nicht von vornherein als nicht zulässig aus dem Recht gewiesen werden. Hingegen dürfen neue Rügen, die in der Beschwerdeschrift nicht gemacht wurden, nicht im zweiten Schriftenwechsel nachgeholt werden. Dies würde zu einer Ausweitung der gesetzlichen Beschwerdefrist führen, was unzulässig ist.
Unterzeichnung des Baugesuchs durch Bevollmächtigte; Erfordernis einer schriftlichen Vollmacht.
Die Erteilung von Sonder- und Ausnahmebewilligungen einer Fachinstanz an die Bauherrschaft müssen dem benachbarten Grundeigentümer nicht zur Kenntnis gebracht werden; analoge Anwendung der Rechtsprechung zum Augenschein. |
|
V 10 246
|
22.08.2011 |
Eine Wiederholung des Baubewilligungsverfahrens bei Nachreichen von Dienstbarkeitsverträgen ist nicht notwendig (E. 2, 6c). Es handelt sich dann um einen Staffelbau, wenn ein Gebäudeteil bzw. ein Baukörper um mindestens 3 m rückversetzt ist (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Der Stadtbaukommission kommt bei anspruchsvolleren Bauprojekten eine beratende Funktion zu (E. 7). |
|
V 11 114
|
19.07.2011 |
Formelles: Eintreten auf die Verbandsbeschwerde der Archicultura, Stiftung für Orts- und Landschaftsbildpflege, gegen die Bau- und Ausnahmebewilligung für den Abbruch- und den Ersatz des Gasthauses Sonne in der Nähe der Wallfahrtskirche Hergiswald. Nichteintreten auf die Verbandsbeschwerde des Landschaftsschutzverbandes Vierwaldstättersee. Materielles: Weil der Baustandort ausserhalb der Bauzonen und innerhalb des Perimeters eines Ortsbildes von nationaler Bedeutung liegt, stellt das Projekt nach der Rechtsprechung zu Art. 2 NHG eine Bundesaufgabe dar. Deshalb muss es vorab zwingend den Eidg. Fachstellen für Natur- und Heimatschutz unterbreitet werden. Aufhebung der angefochtenen Bau- und Ausnahmebewilligung, weil dieser Schritt im vorinstanzlichen Verfahren unterblieben ist. |
|
S 10 134
|
19.07.2011 |
Art. 9 Abs. 1 AHVG; § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Gastgewerbegesetz. Ist eine Person Inhaberin der Bewilligung für die Betriebsführung eines Lokals (Wirtepatent), und erzielt sie durch die Vermietung dieser Lokalitäten einen Nettomietzinsertrag, so ist der Vermögenszugang als selbständiges Erwerbseinkommen zu qualifizieren, weshalb es AHV-beitragsrechtlich zu erfassen ist. |
|
11 10 199
|
29.06.2011 |
Art. 163 Abs. 3 OR. Herabsetzung einer Konventionalstrafe nach richterlichem Ermessen. |
|
1C 11 9
|
15.06.2011 |
Art. 256b OR; Art. 257a f. OR. Ein Mietvertrag kann nicht gültig vorsehen, dass eine Gebäudeversicherungsprämie als Nebenkosten zulasten der Mieter geht. |
|
V 10 220
|
23.05.2011 |
Durch Rodungsbewilligungen entstehende Vorteile werden durch den Ausgleichsbeitrag verhindert. Eine Ersatzabgabe ist geschuldet, wenn eine Rodungsbewilligung erteilt und ausnahmsweise auf gleichwertigen Realersatz verzichtet wird. Entscheide über Festsetzung von Abgaben müssen alle tatbeständlichen und rechtlichen Entscheidgrundlagen enthalten, ansonsten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. |
|
V 10 174
|
09.05.2011 |
Das kantonale PBG räumt den Gemeinden eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit ein. Sie sind gemäss § 34 PBG verpflichtet, Bau- und Zonenreglemente zu erlassen, wobei die dortigen Vorschriften nicht weniger streng sein dürfen als die Minimalvorschriften des PBG. Sie erlassen u.a. Vorschriften über Gebäude- und Firsthöhe sowie Geschosszahl und -höhe (E. 3).
Die Berechnung der Anzahl Vollgeschosse bestimmt sich einzig nach § 138 PBG, wenn BZR und Bebauungsplan keine davon abweichende Regelung enthalten. Nicht massgeblich sind dabei die Geschoss- sowie die Gebäude- und Firsthöhe (E. 5 und 6a). Aus dem Wortlaut von § 139 Abs. 1 und 2 PBG kann somit nicht gefolgert werden, dass die Überschreitung der darin postulierten Geschosshöhe zu einer Anrechnung des Attika- und Untergeschosses als Vollgeschoss führt. Die Gemeinde kann von der in § 139 Abs. 2 PBG festgesetzten Attikageschosshöhe gemäss § 139 Abs. 8 PBG abweichen (E. 6a). Wird die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht ausgeschöpft, entfaltet § 139 Abs. 1 Satz 2 PBG nach dessen Sinn und Zweck in der Regel keine Wirkung. Gleich verhält es sich mit § 139 Abs. 2 PBG, v.a. wenn im BZR die maximale Firsthöhe beschränkt wurde. § 139 Abs. 1-3 PBG regelt die Berechnung der zulässigen Gebäudehöhe, wenn lediglich die zulässige Geschosszahl vorgeschrieben ist. Diese Regelung kommt jedoch nicht zum Zug, wenn die Gebäudehöhe - oder die Firsthöhe - mit Metermassen festgelegt ist, insbesondere wenn diese gemäss BZR wesentlich tiefer liegt (E. 6b). Mit der Festlegung einer maximalen Firsthöhe werden die nachbarschaftlichen Interessen vorliegend gewahrt (E. 6c). |
|
21 11 15
|
06.05.2011 |
Art. 34 Abs. 2 StGB. Das Gericht ist bei der Bemessung des Tagessatzes einer Geldstrafe unter Beachtung der Anforderungen von Art. 34 Abs. 2 StGB von Amtes wegen zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet. |
|
V 11 9 V 11 10
|
06.05.2011 |
Bei freistehenden Reklameanschlagstellen handelt es sich um ein eigenständiges Werk, welches mit dem Boden fest verankert und damit als Baute zu qualifizieren ist. Aufgrund ihrer Grösse handelt es sich um Kleinbauten, weshalb die entsprechenden Grenzabstände einzuhalten sind.
|
|
V 10 236
|
29.04.2011 |
Eine BZR-Bestimmung, die Hochhäuser zum Gegenstand hat, bedarf unter verschiedenen Gesichtspunkten der hinreichenden Konkretisierung. Die revidierte Fassung von Art. 46a BZR Kriens genügt dem Bestimmtheitsgebot nicht. |
|
11 10 142
|
20.04.2011 |
Art. 477 Ziff. 2 ZGB. Umstände, welche eine Enterbung wegen schwerer Verletzung familienrechtlicher Pflichten rechtfertigen. |
|
V 10 316
|
15.04.2011 |
Ist eine Strasse, über die ein Logistikzentrum erschlossen werden soll, unter Berücksichtigung der Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute deutlich zu schmal, um den zu erwarteten Lastwagenverkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit aufzunehmen, kann ein Bauvorhaben nicht als hinreichend erschlossen qualifiziert werden. Diesbezüglich fehlt es an einer unabdingbaren Bauvoraussetzung. |
|
A 10 144
|
14.04.2011 |
Rechtsnatur der Auflage: Verpflichtung zur Unterlassung oder Resolutivbedingung? Frage offen gelassen (E. 2b). Der erneute Entzug bei Verletzung der Auflage muss sich auf ein Gutachten, das den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt, stützen können. |
|
V 10 150
|
11.04.2011 |
Ein partieller Kirchenaustritt ist - wenn überhaupt - nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Wer nur aus den staatskirchenrechtlichen Körperschaften (katholische Kirchgemeinde und Landeskirche) austreten will, muss ernsthafte Gründe haben und seinen Standpunkt unmissverständlich kundtun. Die verfassungsrechtliche Kirchenstruktur im Kanton Luzern ist zwingend mit der katholischen Kirche verknüpft. Fall eines missbräuchlichen "Austritts" aus der Kirchgemeinde. |
|
3B 11 1
|
08.04.2011 |
Art. 276 ZPO. Die Berufung im Massnahmeverfahren nach Art. 276 ZPO ist - wie das Eheschutzverfahren - ein summarisches Verfahren, das der raschen Entscheidung dienen soll und sich durch Beweisbeschränkung und blossem Glaubhaftmachen der zu beweisenden Tatsachen auszeichnet. Im Berufungsverfahren ist im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren in der Regel ein schriftliches Verfahren angezeigt. |
|
11 10 224
|
01.04.2011 |
Art. 748 Abs. 1 und 776 Abs. 3 ZGB. Keine Weitergeltung eines untergegangenen und im Grundbuch gelöschten Wohnrechts aufgrund einer Vertragsauslegung. |