
Im Rahmen eines Vergabeverfahrens können mit Beschwerde angefochten werden:
Die Beschwerde ist direkt beim Verwaltungsgericht einzureichen. Ein verwaltungsinternes Rechtsmittel (Einsprache, Beschwerde) ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Adresse:
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Obergrundstrasse 46
6002 Luzern
Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Publikation (der Ausschreibung) beziehungsweise Zustellung (in den übrigen Fällen) einzureichen
Zur Beschwerde sind berechtigt:
Gegen einen Zuschlag können nur Anbietende Beschwerde einreichen, die bei einer Gutheissung der Beschwerde eine reelle Chance auf den Zuschlag haben.
Kein Beschwerderecht haben Arbeitnehmende von nicht berücksichtigten Anbietenden, Subunternehmer oder Zulieferfirmen sowie Berufsverbände.
Eine Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.
Das Verwaltungsgericht gewährt in der Regel aufschiebende Wirkung,
Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen worden, kann das Verwaltungsgericht bei Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Ausschreibung oder Verfügung aufheben und die Angelegenheit zur nochmaligen (ganzen oder teilweisen) Durchführung des Verfahrens an die Vergabestelle zurückweisen oder in der Sache selber entscheiden.
Ist der Vertrag bereits abgeschlossen worden, stellt das Verwaltungsgericht nur noch die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung fest.
Wer wegen einer widerrechtlichen Ausschreibung oder Verfügung (z.B. Ausschluss vom Vergabeverfahren, Zuschlag) einen Schaden erlitten hat, kann von der Auftraggeberin Schadenersatz verlangen. Besteht eine entsprechende Haftung, worüber im Streitfall das Zivilgericht entscheidet, sind dem Geschädigten die Aufwendungen zu ersetzen, die ihm unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vergabe- und dem Beschwerdeverfahren erwachsen sind. Entgangener Gewinn wird nicht entschädigt.
Anfechtbare Verfügungen
Artikel 9 Absatz 1 BGBM(Link öffnet in neuem Fenster)
Artikel 15 Absatz 1bis IVöB(Link öffnet in neuem Fenster)
§ 28 Absatz 1 öBG(Link öffnet in neuem Fenster)
Beschwerdeinstanz
Artikel 15 Absatz 1 IVöB(Link öffnet in neuem Fenster)
§ 28 öBG(Link öffnet in neuem Fenster)
Beschwerdefrist
Artikel 15 Absatz 2 IVöB(Link öffnet in neuem Fenster)
§ 28 Absatz 1 öBG(Link öffnet in neuem Fenster)
Beschwerdebefugnis
§ 29 öBG(Link öffnet in neuem Fenster)
Aufschiebende Wirkung
Artikel 17 IVöB(Link öffnet in neuem Fenster)
§ 31 öBG(Link öffnet in neuem Fenster)
Beschwerdeentscheid
Artikel 9 Absatz 3 BGBM(Link öffnet in neuem Fenster)
Artikel 18 IVöB(Link öffnet in neuem Fenster)
§ 33 Absatz 1 öBG(Link öffnet in neuem Fenster)
Schadenersatz
§ 34 öBG(Link öffnet in neuem Fenster)

