Druck-Logo

Inhalt Alt+0 Kontakt Alt+1 Sitemap Alt+2 Konzernnavigation Alt+3 Navigation Alt+4 Startseite Alt+5

Geltungsbereich

Die Vorschriften über die öffentlichen Beschaffungen gelten für folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber:

Rechtsgrundlagen


 Artikel 8 IVöB(Link öffnet in neuem Fenster)
 § 1 Absatz 2 öBG(Link öffnet in neuem Fenster)
 §§ 1 und 31 Absatz 2 öBV(Link öffnet in neuem Fenster)