
Mit der Motion M 870 von Guido Durrer wurden Fragen zur Untervergabe von Arbeiten durch eine Anbieterin, die den Zuschlag in einem Vergabeverfahren erhalten hat, aufgeworfen. In diesem Zusammenhang ist auf folgendes hinzuweisen: Gemäss § 13 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die öffentlichen Beschaffungen (öBV) können Arbeiten nur mit der Zustimmung der Auftraggeberin untervergeben werden. Die Auftraggeberin kann Angaben über die Art und den Umfang der Leistungen sowie die Bekanntgabe von Namen und Sitz der beigezogenen Unternehmen verlangen. Wird eine Beschaffung an eine Anbieterin vergeben, die Subunternehmen beizieht, ist zudem sicherzustellen, dass alle beigezogenen Unternehmen die Vergabegrundsätze gemäss § 4 des Gesetzes über die öffentlichen Beschaffungen (öBG), worunter auch die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen fällt, einhalten (§ 13 Abs. 3 öBV). Anbieterinnen, welche die Einhaltung dieser Verpflichtungen nicht gewährleisten, sind vom Verfahren auszuschliessen (§ 16 Abs. 2d öBG). Mit der Nicht-Zustimmung zu einer Untervergabe kann die Auftraggeberin zum Vornherein verhindern, dass der Auftrag durch einen Subunternehmer ausgeführt wird, der die Vergabegrundsätze nicht einhält.
Um sicherzustellen, dass Anbieterinnen, die eine Untervergabe in Betracht ziehen, sich vor der Offertabgabe über die rechtliche Situation im Klaren sind, empfehlen wir, folgende Formulierung in die Ausschreibungsunterlagen aufzunehmen: "Arbeiten können nur mit der Zustimmung der Auftraggeberin oder der von ihr bezeichneten Stelle untervergeben werden. Diese kann Angaben über die Art und den Umfang der Leistungen sowie die Bekanntgabe von Namen und Sitz der beigezogenen Unternehmen verlangen. Vor dem Beizug von Subunternehmern ist sicherzustellen, dass alle beigezogenen Unternehmen die sich aus § 4 öBG ergebenden Verpflichtungen einhalten (§ 13 Abs. 2 und 3 öBV)".
Motion M 870
Antwort des Regierungsrates zu Motion M 870
Im Bereich der öffentlichen Beschaffungen gibt die freihändige Vergabe von Aufträgen immer wieder zu Diskussionen und Fragen Anlass. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement hat deshalb ein Merkblatt als Leitfaden für die korrekte Durchführung der freihändigen Vergabe ausgearbeitet. Das Merkblatt richtet sich sowohl an die Gemeinden als Auftraggeberinnen als auch an Gewerbebetriebe als potenzielle Anbieter und soll mehr Klarheit für beide Seiten bringen. Es erläutert den Anwendungsbereich der freihändigen Vergabe, weist auf die auch bei der freihändigen Vergabe geltenden Vergabegrundsätze hin und erklärt schliesslich den Ablauf einer freihändigen Vergabe bis hin zum Rechtsschutz.
Merkblatt freihändige Vergabe
Nach dem Beschluss des Interkantonalen Organs für das öffentlliche Beschaffungswesen (InöB) vom 21. November 2011 bleiben die Schwellenwerte der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB(Link öffnet in neuem Fenster)) für 2012/2013 unverändert.
Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich betragen daher weiterhin:
| Auftraggeberin/Auftraggeber | Auftragswert CHF |
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Bauarbeiten |
Lieferungen | Dienstleistungen | |
| Kantone |
8'700'000 |
350'000 |
350'000 |
| Gemeinden/Bezirke |
8'700'000 |
350'000 |
350'000 |
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Behörden und öffentliche Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Tele- kommunikation |
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Private Unternehmen mit ausschliesslich oder besonderen Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr |
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Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Un- ternehmen im Bereich des Schienenverkehrs und der Gas- und Wärmeversorgung |
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Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Un- ternehmen im Bereich der Telekommunikation |
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Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im Anhang 2 der IVöB(Link öffnet in neuem Fenster) aufgeführt.
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Mit Beschluss vom 9. Januar 2007 hat der Regierungsrat die Departemente angewiesen, Planerleistungen auf der Grundlage des auf das kantonale Recht angepassten Planervertrags der KBOB(Link öffnet in neuem Fenster) (Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes) zu beschaffen.

